Donnerstag, 17. Juli 2014

Restriktive Foren - Das Forum für Keuschheitsgürtel

Restriktiv - das ist das richtige Wort




Da versucht man Interessierten etwas von einer realen Cuckold Beziehung näher zu bringen, in dem Man(n) auf seinen Blog linkt und bekommt dann von einem Moderator folgendes zu hören:

Zitat
Ihr seit echt toll...
...na ja; aber nicht ganz so ungehemmt beim Veröffentlichen von Grafiken im öffentlichen Bereich wie Ihr zwei Beiden. Damit ermöglicht Ihr den hier mitlesenden Kids den Zugang zu Darstellungen, die der deutsche Gesetzgeber den niedlichen Kleinen eigentlich eher vorenthalten möchte.


Beispiele: Im Blog u. a. unter "Leckdienst" den unmittelbaren Blick auf die Vagina; unter "Sch****z" wird die 45-Grad-Regel nicht beachtet. Bei einigen der sonstigen von Euch hier geposteten Links geht´s entsprechend weiter.

Ihr könnt Eure Publikationen überarbeiten oder alternativ im Ü18-Bereich des Forum posten. Auch dort ist nicht restlos alles erlaubt, aber zumindest der Jugendschutz ist dort kein Thema.

Ich habe hier weitere Links entfernt (Inhalte: Abspritzen in den Mund etc.) und bitte darum, dass Ihr Euch erst einmal mit den NUB des Forum, der deutschen Gesetzgebung und hierbei besonders mit dem Jugendschutzgesetz vertraut macht, bevor Ihr hier weiter durchstartet.

Je nachdem, wie man Euren Blog aufruft, ist er mit bzw. ohne den vorherigen Hinweis auf erotische Seiten (ist kein AVS) erreichbar. Der hiesige Link ermöglichte den unmittelbaren Zugang. Ich empfehle entweder eine Umgestaltung des Blog oder das Vorschalten eines zuverlässigen AVS.

Weil hier nach der Linklöschung eigentlich nichts übrigbleibt, habe ich den Thread auf automatische Selbstlöschung geschaltet. Ihr könnt nach dem Kennenlernen der zu berücksichtigenden Punkte natürlich gerne weiter hier am Forengeschehen teilnehmen.

LG

SmartMan
So und dann schaue Man(n) mal das ganze Forum genauer an, insbesondere die Werbeeinblendungen, mit denen der smarte Man(n) u.a. Geld verdienen. Jungendfrei? No! Aber bei Geld hört nicht nur nicht die Freundschaft auf, sondern wohl auch der vermeintliche Jugendschutz.

Dem aber nicht genug: Von der Rechtssprechung des BGH offensichtlich auch keine Ahnung. Nee Nee, da bietet man lieber vermeintliche Alterschutzsysteme an, wo der smarte Man(n) auch noch Geld verdient, was darüberhinaus laut BGH keinesfalls ausreicht, um dem Jugendschutzgesetz genüge zu tun. Daher unsere Antwort:

Hallo @Samrt Man!




Danke für die aufschlussreichen Hinweise und das Löschen!



Euer Forum entspricht allerdings ebenfalls nicht dem Jugendschutzgesetz und Eure Altersicherung auch nicht. Vielleicht solltet Ihr Euch richtig informieren, bevor Ihr andere belehren wollt! Siehe nur beispielsweise folgenden Artikel:



"Verschärfter Jugendschutz im Internet

Der Zugang zu Pornoseiten im Internet soll in Zukunft erschwert werden. Der Bundesgerichtshof möchte mit seiner Entscheidung verhindern, dass Jugendliche auf verbotene Inhalte zugreifen können. Eine Identifizierung durch biometrische Merkmale ist denkbar.


Es gibt viele Möglichkeiten, zuverlässige Altersschutzsysteme zu gestalten
Was früher nur unter dem Ladentisch zu haben war, ist heute im Internet frei verfügbar. Das beschäftigt nun auch den Bundesgerichtshof, der am Freitag eine Entscheidung zum Schutz vor Pornographie getroffen hat. Wie kann man verhindern, dass Jugendliche auf verbotene Inhalte zugreifen?

Nach Ansicht der Karlsruher Richter genügt es nicht, wenn der Nutzer lediglich eine Personalausweisnummer eingeben muss, um sich Zugang zu verschaffen. Der Anbieter muss sicherstellen, dass es eine „effektive Barriere“ für Minderjährige gibt. Nahe liegende Möglichkeiten, eine solche Schranke zu umgehen, müssen demnach ausgeschlossen sein.

Das derzeit führende Altersverifikationssystem für den Internetzugang ist laut der Karlsruher Entscheidung unzureichend. Weder die Eingabe einer Ausweisnummer noch die eines Namens, einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung reichten aus. Denn Jugendliche könnten sich leicht die Angaben von erwachsenen Bekannten oder Familienangehörigen beschaffen. Sie hätten auch oft ein eigenes Konto. Von einer effektiven Barriere könne daher keine Rede sein.

Wird damit der Zugang Erwachsener zu pornographischen Inhalten nicht unverhältnismäßig eingeschränkt? So argumentierte der verklagte Anbieter. Schließlich gebe es zahlreiche Anbieter, die überhaupt keinen Schutz für Minderjährige böten. Derzeit seien eine Milliarde Internetseiten mit pornographischen Inhalten von Deutschland aus abrufbar. Noch vor zwei Jahren seien es erst 260 Millionen Seiten gewesen.

Doch verweist der Bundesgerichtshof auf die vielen Möglichkeiten, ein zuverlässiges Altersschutzsystem zu gestalten, etwa durch eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer durch einen Postzusteller und eine Authentifizierung bei jedem Abruf von Inhalten (etwa mit einem USB-Stick und einer PIN-Nummer).

Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung

Nicht ausgeschlossen sei auch eine Identifizierung durch biometrische Merkmale. Auch das Argument, deutsche Anbieter würden benachteiligt, weist der Bundesgerichtshof zurück. Das deutsche Recht gelte auch für die vielen ausländischen Angebote, die hierzulande abgerufen werden könnten. Zwar gebe es Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung, doch begründe das keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.

Geklagt hatte ein Konkurrent des Anbieters: Dieser verstoße mit seinem System gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sowie gegen das Strafrecht und handele damit wettbewerbswidrig. Der Kläger befürchtete, dass Kunden zu Angeboten seines Wettbewerbers wechseln, weil dessen Zugangshürden leichter zu überwinden sind. Schon das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun den Unterlassungsanspruch. (Aktenzeichen I ZR 102/05) 

Hier noch der Urteilstenor:




BGH I ZR 102/05



a) Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen. 



b) Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern. 



c) Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist. 

d) § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. 

e) Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird. 

BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 - OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf 

Und wenn man dann das Forum durchsucht, findet Man(n) - auch kein Smart Man - ein Impressum, was aber auch zwingend vorgeschrieben ist bzw. sein soll!

Hier ein - natürlich jugendfreies - Bildbeispiel, das auf dem Forum als Werbung - mit der natürlich Kohle verdient wird - eingeblendet wird:





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